}

Servicezeiten: Montag - Freitag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

0621 392 2220

Alles aus einer Hand

Kommunikation Digital & Physisch

Der Hybridbriefservice der MORGENPOST Briefservice ist eine moderne und effiziente Lösung für Ihre Briefkommunikation. Durch die Kombination von digitaler und physischer Zustellung sparen Sie Zeit, Kosten und Aufwand.

Briefmarkenshop

Perfekte Marken für Ihre Post!

Hier beginnt Ihr Versandabenteuer. Jetzt einfach über unseren Shop bestellen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MORGENPOST Briefservice GmbH für Abholung, Beförderung und Auslieferung von Postsendungen

 

1. Geltungsbereich und maßgebende Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche vertraglichen und vertragsähnlichen Rechtsbeziehungen zwischen MORGENPOST und ihren Kunden, nachfolgend „Absender“ genannt, über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen (nachfolgend Postsendungen genannt) ausschließlich sowie auch für alle zukünftigen Beförderungs- und Auslieferungsdienstleistungen einschließlich von Neben- und vereinbarten Zusatzleistungen, auch wenn sie dort nicht ausdrücklich erwähnt werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Absenders werden von MORGENPOST nicht anerkannt und werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn MORGENPOST ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.2 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die im Kundendatenblatt vereinbarten individuellen Absprachen sowie – die besonderen Geschäftsbedingungen „MORGENPOST Preisliste“ – die besonderen Geschäftsbedingungen „Postversand mit MORGENPOST“ – die besonderen Geschäftsbedingungen „Zusatzleistungen/Sonderdienste“ – die Informationen zu nicht zustellbaren Briefsendungen Diese Geschäftsbedingungen sind dem Vertrag über Postdienstleistungen jeweils beigefügt, können aber auch gesondert bei MORGENPOST angefordert werden.

1.3 Soweit – in folgender Rangfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften (z.B. Postgesetz), durch Individualabreden, durch die in Ziffer 1.2 genannten Bedingungen und diese AGBs nichts anderes bestimmt ist, finden ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB) Anwendung.

2. Leistungen von MORGENPOST

2.1 MORGENPOST verpflichtet sich, die Briefe und briefähnlichen Sendungen (Postsendungen) des Absenders nach Eingang zu sortieren und zu frankieren und dann die Postsendung – soweit sie als Empfänger eine Person im Zustellgebiet von MORGENPOST oder in dem einer ihrer Partner benennen, selbst oder durch gesondert verpflichtete Dritte gemäß den Dienstleistungskriterien der MORGENPOST erteilten Postlizenz zum Bestimmungsort zu befördern und an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift zuzustellen, – soweit ein Empfänger außerhalb des Zustellgebietes von MORGENPOST oder des gesondert verpflichteten Dritter benannt ist, nach Frankatur der Deutschen Post AG (nachfolgend DPAG) als Bote im Namen des Absenders und gem. deren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Briefdienst Inland“ zu übergeben und von dieser für den Absender entsprechend weiterbefördern und austragen zu lassen.

2.2 Die Auswahl geeigneter Transportmittel und dritter Unternehmen, die von MORGENPOST besonders verpflichtet sind, sowie die Auswahl der DPAG, soweit der Empfänger außerhalb des Austragungsbezirkes von MORGENPOST liegt, erfolgt allein durch MORGENPOST. Der Absender hat kein Recht auf die Auswahl des Beförderungsmittels, es sei denn ein solches ist ausdrücklich vor Übergabe an MORGENPOST und ggfls. im Rahmen von kostenpflichtigen Zusatzleistungen vom Absender vorausverfügt worden.

2.3 Die Zustellung (Auslieferung) erfolgt, soweit der Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung (z.B. Hausbriefkasten, Postfach). Sie kann aber auch durch Aushändigung an den Empfänger, seinen Ehegatten oder eine Person, die gegenüber MORGENPOST schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt wurde (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter) erfolgen, sofern keine anderslautenden Weisungen ausdrücklich getroffen sind. Ferner werden die für eine Briefzustellung als zulässig anzusehende Wünsche des Empfängers für eine Sendungszuleitung respektiert.

2.4 Kann eine Sendung nicht in der in Ziffer 2.3 genannten Weise abgeliefert werden, wird sie – mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung „persönlich“ – einem Ersatzempfänger, namentlich einem Angehörigen des Empfängers, dessen Ehegatten oder anderer in den Räumen des Empfängers anwesenden Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, daß sie zum Empfang der Sendungen berechtigt sind, ausgehändigt. Eingeschriebene Postsendungen mit der Zusatzangabe „persönlich“ werden nur gegen besondere Empfangsbestätigung und gegen Nachweis der Empfangsberechtigung ausgeliefert. Einzelheiten sind in Anlage 3 dieser AGB (Zustellsonderdienste) geregelt.

2.5 Ist es MORGENPOST bzw. einem von dieser beauftragten Zusteller unmöglich, die Zustellung „Einschreiben/eigenhändig“ beim ersten Versuch durchzuführen, so wird ohne zusätzliche Kosten ein zweiter Zustellversuch unternommen, danach wird die Sendung niedergelegt. Ist es MORGENPOST nicht möglich die Postsendung in einem dafür vorgesehenen Behältnis (z.B. Hausbriefkasten) zuzustellen oder dem Empfänger bzw. dem Ersatzempfänger zu übergeben, so wird MORGENPOST bzw. deren Zusteller alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, das Zustellhindernis zu beseitigten bzw. die aktuelle Adresse des namentlich benannten Empfängers herauszufinden und die Postsendung dorthin verschicken. Kann die Postsendung nicht mehr innerhalb des Zustellgebiets von MORGENPOST zugestellt werden, sowird diese gemäß dem vorliegenden Auftrag und im Namen des Absenders der DPAG zur Weiterbeförderung übergeben. Eventuelle Nachentgelte sind vom Absender zu tragen. Ist die Zustellung weiterhin unmöglich, so wird sie ohne zusätzliches Entgelt dem Absender mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt. Dabei gelten Postsendungen als unzustellbar, wenn eine durch den Empfänger bestimmte und ausreichende annahmefähige Vorrichtung nicht vorhanden ist, keine empfangsberechtigte Person angetroffen werden kann, oder aber die Annahme verweigert wird, oder aber der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung (Zukleben, Einwurfsverbot).

2.6 Kann eine unzustellbare Sendung nicht einem bestimmten Absender zugeordnet werden, so ist MORGENPOST berechtigt, die Sendung zu öffnen, um so den Absender/Empfänger zu ermitteln. Der Absender erteilt hierzu ausdrücklich MORGENPOST seine Zustimmung zur Öffnung solcher Postsendung.

2.7 Die Einhaltung einer Zustellfrist wird von MORGENPOST nur insoweit geschuldet, als die Postsendung von MORGENPOST selbst oder einem besonders verpflichteten Subunternehmer im Zustellgebiet von MORGENPOST befördert und ausgetragen wird sowie eine Zustellfrist/-termin ausdrücklich für diese Postsendung vereinbart wurde. Soweit die Postsendung an die DPAG zur Weiterbeförderung durch diese übergeben werden muß, ist lediglich die Übergabe an die DPAG geschuldet. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß bei Übergabe an die DPAG eine Haftung der MORGENPOST für eine Zustellfristüberschreitungen ausgeschlossen ist, soweit MORGENPOST nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

3. Postsendungen, Ausschluß von der Beförderung, Serviceunterbrechung,- aussetzung

3.1 MORGENPOST befördert Briefe und briefähnliche Sendungen, wozu folgende Postsendungen zählen:
Briefe, Werbesendungen, Info-Briefe, Postwurfsendungen, Kataloge und ähnliche adressierte Postsendungen.
Bei Wertbriefen, Übergabeeinschreiben, Rückscheineinschreiben, Nachnahmesendungen, Werbeantworten handelt es sich um Zusatzleistungen/Sonderdienste, die gesondert vereinbart und vom Absender vorausverfügt werden müssen, sowie nach den besonderen Geschäftsbedingungen „Zusatzleistungen/Sonderdienste“ mit einem besonderen Entgelt belegt sind.

3.2 Von der Annahme zur Abholung, Beförderung und Austragung sind nachfolgende Postsendungen ausgeschlossen:

  • Sendungen, deren Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigung erfordern
  • Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen
  • Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können (z.B. Sendungen, deren Verpackung/Verschluß oder nach außen nicht genügend geschützter Inhalt, scharfe Kanten, Ecken, Ränder oder Spitzen aufweisen
  • Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive oder infektiöse Stoffe enthalten
  • Sendungen, die lebende Tiere beinhalten, einschließlich wirbelloser Tiere wie Bienen und Futterinsekten, sowie medizinisches und biologisches Untersuchungsmaterial einschließlich Körperteilen und Tierkadavern
  • Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als € 500,-
  • Sendungen, ausgenommen solche mit Zusatzleistung „Wertbrief“, die Geld, Edelmetalle, Schmuck oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere enthalten.

3.3 Der Absender ist verpflichtet, die Beschränkungen und Auflagen genau zu beachten und einzuhalten. Die unbeanstandete Annahme einer Sendung mit unter in Ziff. 3.2 benannten Inhalten durch MORGENPOST befreit den Absender auch dann nicht von seiner Haftung gegenüber MORGENPOST, wenn er die Sendung mit auf entsprechende Stoffe hinweisende Kennzeichen versehen hat. Der Absender kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich des Entgelts, der Haftung usw. aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Postsendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht oder in sonstiger Weise auf die Gefährlichkeit verwiesen hat.

3.4. Werden in einer Postsendung Inhalte i.S.d. Ziff. 3.2 vermutet, so ist der Absender auf Verlangen von MORGENPOST zur Inhaltsangabe verpflichtet. Wird die Inhaltsangabe verweigert, so ist diese Postsendung von der Beförderung ausgeschlossen.

3.5. Entspricht eine Postsendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht, Verpackung) oder in sonstiger Weise diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht oder ist diese Postsendung von der Beförderung nach Ziff. 3.2 ausgeschlossen, so ist MORGENPOST berechtigt, – die Annahme der Sendung zu verweigern oder – eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder – diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Entgelt gemäß den besonderen Geschäftsbedingungen „MORGENPOST Preisliste“ zu erheben.

3.6. MORGENPOST kann nach eigenem Ermessen den Transport einer Postsendung unterbrechen, wenn die Sendung sich aus irgendeinem der in diesen Beförderungsbedingungen genannten Grunde als nicht für den Transport geeignet herausstellen. MORGENPOST kann den Transport auch aussetzen, wenn die Zustellung an den Empfänger auch beim zweiten Versuch nicht durchgeführt werden kann, wenn bei Zustellung der Zusatzleistung „Nachnahme“ die fällige Summe nicht vom Empfänger kassiert werden kann, wenn eine Zustellung aufgrund einer fehlenden Adressenangabe (trotz hinreichender Bemühungen der Anschriftenrecherche) nicht möglich ist, oder wenn der Empfänger die Annahme der Lieferung verweigert.

3.7 Der Absender hält MORGENPOST gegenüber jedweden Verlusten (z.B. Beschlagnahme von Postsendungen), Beschädigungen oder Verzögerungen zum Nachteil von MORGENPOST oder einer anderen Person, gegenüber der MORGENPOST haftbar ist, schadlos, soweit die Ursache des Schadens/Verzögerung in der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Absenders liegen, z.B. daß der Absender die erforderlichen Einzelheiten über die Postsendung nicht vollständig mitgeteilt hat bzw. die in Bezug auf die Sendung geltenden Sicherheitsbestimmungen und gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind oder eine der unter Ziff. 3.1 fallenden ausgeschlossenen Postsendungen MORGENPOST vom Absender zum Versand übergeben wurde.

4. Rechte und Obliegenheiten des Absenders

4.1. Der Absender hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB) für die einzelne Postsendung. Auf Verlangen kann dem Absender als Sonderdienst ein Posteingangsbericht bei MORGENPOST und der Nachweis des Zuganges beim Empfänger erbracht werden. Näheres regeln die besonderen Vertragsbedingungen „Zusatzleistung/Sonderdienste“ Soweit die Postsendungen im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Weiterbeförderung an die DPAG übergeben wurden, kann dem Absender nur die Übergabe an die DPAG nachgewiesen werden.

4.2. Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der in den besonderen Geschäftsbedingungen „Zusatzleistung/Sonderdienste“ festgelegten Form gekennzeichnet und vorausverfügt sind. Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen durch MORGENPOST, soweit diese nach dem Verplomben der Behältnisse ergehen. § 418 HGB (nachträgliche Weisungen) und § 419 HGB (Weisungen bei Beförderungshindernissen) sind ausgeschlossen.

4.3 Der Absender ist verpflichtet, die Postsendung mit der entsprechenden Zusatzleistung und Haftungssumme (z.B. Einschreiben oder Wertbrief) zu wählen, die seinen möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung ausreichend abdeckt. Auf Ziffer 6 und die Haftungsbeschränkungen sei an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.

4.4 Der Absender ist verpflichtet, die einzelnen Postsendung gemäß der in der beigefügten Anlage „Postversand mit MORGENPOST“ ersichtlichen Graphik in dem rechten oberen Feld (Identifikationszone) blanko zu lassen und dort nicht zu beschriften oder zu bekleben. Der Absender erteilt MORGENPOST ausdrücklich seine Zustimmung dazu, ein zur Frankatur erforderliches oberes rechtes Feld des Briefes zu bekleben, dort eine Freistempelung und/oder einen Code anzubringen, soweit dies zur Weiterbeförderung erforderlich wird.

4.5 Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses nach Übergabe von Postsendungen gemäß § 415 HGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Die Kündigung des Auftrages über Postdienstleistungen kann nur gemäß den einzelvertraglichen Abreden erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt davon unberührt.

5. Entgelt

Der Absender ist verpflichtet, für jede erbrachte Leistung das in den besonderen Geschäftsbedingungen „MORGENPOST Preisliste“ vorgesehene Entgelt zu entrichten. Die weiteren Zahlungsbedingungen richten sich ebenfalls nach diesen besonderen Geschäftsbedingungen, soweit der Auftrag für Postdienstleistung keine gesonderten Individualabreden enthält.

6. Haftung

In allen Fällen, in denen die im „Warschauer Abkommen“ (WA) oder im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen keine Anwendung finden, wird die Haftung durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend diesen Bestimmungen begrenzt:

6.1 MORGENPOST haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die MORGENPOST, einer ihrer Mitarbeiter oder ein beauftragter Dritter in Erfüllung der Verrichtung für MORGENPOST vorsätzlich oder grob fahrlässig (leichtfertig) und im Bewußtsein, daß ein Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt (§ 428 HGB), begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten einer der Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies aber nur, soweit diese Person in Ausübung ihrer Verrichtung gehandelt hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DPAG bzw. deren Mitarbeiter bzw. deren Erfüllungsgehilfen haftet MORGENPOST nicht. Der Auftrag ist allein durch die Weitergabe an die DPAG mit Übergabe der Postsendung ausgeführt.

6.2. MORGENPOST haftet bei Verschulden (Fahrlässigkeit) für Verzug, Unmöglichkeit, bei Vertragsschluß und/oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z.B. Verlust, Beschädigung der Postsendung) innerhalb der dafür vorgesehenen Haftungshöchstgrenze. Die Haftung ist auf unmittelbare vertragstypische Schäden beschränkt, deren Eintritt bei Vertragsschluß vernünftiger Weise als möglich vorhersehbar war. MORGENPOST haftet keinesfalls für indirekte Schäden, indirekte Verluste oder Folgeschäden. MORGENPOST ist von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden waren (§ 425 Abs.2 HGB und § 427 HGB bleiben davon unberührt).

6.3. MORGENPOST haftet nicht für Unterbrechungen oder Störungen ihrer Serviceleistung, deren Ursache nicht im alleinigen Verantwortungsbereich von MORGENPOST liegen. Dazu zählen insbesondere Handlungen, Unterlassungen seitens des Absenders, des Empfängers oder Eigentümers der Güter, sowie Unerreichbarkeit des Empfängers oder dessen Verweigerung der Annahme der Postsendung, höherer Gewalt, verdeckte Mängel oder Fehler der Verpackung, Handlungen staatlicher oder sonstiger tatsächlich und anscheinend zuständiger Behörden, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen oder sonstiger Arbeitskämpfe sowie Unterbrechung des Beförderungsweges aufgrund Witterungsbedingungen oder Naturkatastrophen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei einem von MORGENPOST verpflichteten Dritten auftreten.

6.4 Der Absender ist verantwortlich für die Verpackung, Beschriftung und ausreichende Kennzeichnung der Postsendung. MORGENPOST haftet nicht für Schäden, die auf eine mangelhafte Kennzeichnung oder Adressierung der Postsendung zurückzuführen ist, sowie nicht für an der von dem Absender verwendeten Verpackung aufgetretenen Beschädigungen oder deren Verlust.

6.5. Die in Ziff.6.2 vorgesehenen Haftungshöchstgrenze beträgt bei nachgewiesenen Direktschäden die Höhe des Portos der einzelnen Briefsendung, es sei denn, die Postsendung wurde durch korrekte Deklaration des Wertes und unter Inanspruchnahme einer Zusatzleistung (z.B. Wertbrief) mit einem in den besonderen Geschäftsbedingungen „v-Preisliste“ festgelegten Zusatzentgelt bestimmt. Der Absender erklärt, soweit er die Zusatzleistung „Wertbrief“ unterläßt, daß sein Interesse an der Postsendung die oben genannte Höchsthaftung in Höhe des Briefportos pro Sendung nicht übersteigt. Eine Haftung wegen Zustellfristüberschreitung ist, soweit keine Zusatzleistung/Sonderdienst gewählt wurde, auf das einfache Entgelt für die jeweilige Postsendung begrenzt.

6.6 In allen anderen als den in Ziffer 6.2 aufgeführten Fällen ist, soweit keine zwingenden Rechtsvorschriften entgegenstehen, eine Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Nebenpflichtverletzungen und außervertraglichen Ansprüche.

7. Ausschlußfristen, Geltendmachung von Ansprüchen

7.1 Alle Ansprüche müssen gegenüber MORGENPOST unverzüglich und schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Ziff.6 sind ausgeschlossen und erlöschen, wenn der Absender oder der Empfänger den Verlust, Teilverlust, die Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder im Falle der Nichtzustellung nicht innerhalb von 21 Tagen nach dem geplanten Zustellzeitpunkt (Regelzustellfrist: nächster auf die Einlieferung folgender Zustelltag) erhoben und schriftlich MORGENPOST mitgeteilt hat.

7.2 Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften.

8. Datenschutz, Datenverwendung

8.1 MORGENPOST unterliegt der Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen (Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung) , sowie dem Bundesdatenschutzgesetz. Sämtliche für MORGENPOST tätige Mitarbeiter und Subunternehmer sind von MORGENPOST auf die Einhaltung des Postgeheimnisse verpflichtet.

8.2 MORGENPOST für die Zwecke des Vertrages ermächtigt und ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten, die ihnen vom Absender oder Empfänger für die Abholung, Beförderung und Austragung bekanntgegeben worden sind.

8.3 MORGENPOST ist weiterhin ermächtigt, Daten und Auskünfte über den Beförderungs- und Zustellverlauf der einzelnen Postsendung zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die Daten dürfen von MORGENPOST sechs Monate vorgehalten und weitere sechs Monate archiviert werden. MORGENPOST verpflichtet sich nach 18 Monaten, die gesammelten Daten über die jeweilige Postsendung zu vernichten. Die Datenspeicherung und Verarbeitung erfolgt ausschließlich für eigene Zwecke und wird an Dritte nur im Rahmen bestehender Gesetze und Rechtsverordnungen übermittelt.

9. Vollmacht gegenüber der DPAG

Der Absender erteilt MORGENPOST die jederzeit widerrufliche Vollmacht gegenüber der DPAG, sämtliche Postsendungen, welche nicht bestimmungsgemäß in den Betriebsablauf der DPAG gelangt sind, zurückzunehmen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.

10. Sonstige Regelungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1 Ansprüche gegenüber MORGENPOST dürfen weder verpfändet noch abgetreten werden. Davon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Leistungsentgelte, die auch an den Empfänger abgetreten werden dürfen.

10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts über Beförderungen und Zustellungen die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Ort der Abholung.

Bitte beachten Sie auch unsere AGB Briefmarken